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Web · September 2026

Barrierefrei online: Was das BFSG für Ihre Website heißt.

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Betriebe sind gar nicht betroffen – manche aber mehr, als sie denken. Und eine barrierefreie Website lohnt sich auch ohne Pflicht.

Titelbild: Barrierefrei – Treppenstufen mit einer orangen Rampe
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit 28.06.2025

Betroffen: Online-Shops, Buchungen und Bestellungen für Verbraucher
Ausgenommen: Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen
Gewinn für alle: besser lesbar, leichter bedienbar – auch mobil

Rampe statt Stufe – was im Laden selbstverständlich ist, gilt seit Juni 2025 auch für viele Angebote im Netz. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, verlangt, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sind: für Menschen, die schlecht sehen, die eine Website mit der Tastatur statt mit der Maus bedienen oder sich Texte vorlesen lassen.

Wer betroffen ist

Das Gesetz gilt nicht für jede Website. Es betrifft Leistungen für Verbraucher, darunter den elektronischen Geschäftsverkehr: Online-Shops, Buchungs- und Terminstrecken, Bestellformulare – alles, womit ein Verbraucher online einen Vertrag abschließt. Dazu kommen unter anderem Bankdienstleistungen, E-Books und Telekommunikation.

Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fallen nach verbreiteter Auffassung in der Regel nicht darunter, ebenso Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Die typische Website eines Handwerksbetriebs mit Leistungen, Referenzen und Kontaktformular ist damit meist nicht betroffen.

Ausgenommen sind außerdem Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Hersteller und Händler von Produkten gilt diese Ausnahme nicht.

Kein Freibrief: Auch wer nicht unter das Gesetz fällt, verliert Kunden, wenn Formulare, Kontraste oder Menüs für einen Teil der Besucher nicht funktionieren. Und wer wächst oder einen Online-Shop dazunimmt, ist schnell doch betroffen.

Was seit Juni 2025 passiert ist

Für die Aufsicht haben die Länder eine gemeinsame Stelle eingerichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Sie arbeitet seit September 2025 und setzt zunächst auf Hinweise und Nachbesserung.

Für Shop-Betreiber lohnt es sich, das Thema anzugehen – weniger wegen der Behörde als wegen der Kunden: Jeder, der an einem Bestellformular scheitert, ist ein verlorener Auftrag.

Woran es in der Praxis hakt

Die meisten Hürden sind keine Raketentechnik. Es sind immer wieder dieselben Punkte:

Kontraste. Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist für viele Menschen schlicht nicht lesbar.
Bilder ohne Beschreibung. Ein Vorleseprogramm sagt dann nur „Bild“ – oder den Dateinamen.
Formulare. Felder ohne Beschriftung, Fehlermeldungen nur in Rot.
Tastatur. Menüs, Cookie-Hinweise oder Bestellschritte, die sich ohne Maus nicht bedienen lassen.
PDFs. Preislisten und Kataloge als eingescannte Bilder statt als Text.
Fehlende Erklärung. Wer unter das Gesetz fällt, muss offenlegen, wie sein Angebot die Anforderungen erfüllt – meist auf einer eigenen Seite zur Barrierefreiheit.

Was Sie jetzt tun sollten

1. Klären, ob Sie betroffen sind. Verkaufen oder buchen Sie online an Verbraucher? Wie viele Beschäftigte hat Ihr Betrieb?
2. Website prüfen lassen. Ein erster Check nach den gängigen Kriterien (WCAG 2.1, Stufe AA) zeigt schnell, wo es hakt.
3. Die großen Hürden zuerst beheben: Kontraste, Bildbeschreibungen, Formulare, Bedienung per Tastatur.
4. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen – sofern Sie betroffen sind.
5. Dranbleiben. Jeder neue Text und jedes neue Bild braucht dieselbe Sorgfalt.

Barrierefreiheit ist dabei kein reines Pflichtprogramm. Klare Kontraste, verständliche Texte und Formulare, die funktionieren, helfen allen Besuchern – auch dem Kunden, der Ihre Website abends auf dem Handy im Gegenlicht aufruft. Und Suchmaschinen verstehen eine sauber aufgebaute Seite ebenfalls besser.

Sie sind unsicher, ob das BFSG Sie betrifft? SCHWENK schaut sich Ihre Website an und sagt Ihnen, wo die größten Hürden liegen und was sich mit vertretbarem Aufwand beheben lässt.

Dieser Beitrag ist eine Einordnung aus der Praxis und keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, klärt im Zweifel ein Anwalt oder Ihre IHK.

Quellen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Gesetzestext
Gewerbeaufsicht Bayern – BFSG und Marktüberwachungsstelle MLBF
IHK Koblenz – Barrierefreiheit
Händlerbund – Ausnahme für Kleinstunternehmen

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